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Aktuell

Kundeninformationen [Ausgabe: Sommer 2005]

1. Auswirkungen von Hartz IV auf die Altersversorgung

Mit der Einführung des Arbeitslosengeldes II ist zum 1. Januar 2005 die letzte Stufe der Hartz-Reform in Kraft getreten. Von großem Interesse ist seither allgemein die Frage, ob und inwieweit Vermögen und Ersparnisse auf das Arbeitslosengeld angerechnet werden dürfen.

Beim Arbeitslosengeld I (= reguläres Arbeitslosengeld als reine Versicherungsleistung für längstens ein Jahr) findet grundsätzlich keine Anrechnung von Vermögen und Ersparnissen statt. Auf das im Anschluss daran zu beanspruchende Arbeitslosengeld II, eine Kombination der früheren Arbeitslosen- und Sozialhilfe, werden Ersparnisse und Altersvorsorge-Produkte jedoch angerechnet.

Generell sind dabei Riester-, Rürup-Renten und die betriebliche Altersversorgung „Schonvermögen", das künftig ein erwerbsfähiger Hilfsbedürftiger nicht anzugreifen braucht.

Für Ersparnisse und Vermögensgegenständen gilt ein Freibetrag von 200 € pro Lebensjahr und Kopf. Der Mindestfreibetrag liegt bei 4.100 €, der Maximalbetrag bei 13.000 €. Ausnahme: Wer vor 1948 geboren ist, behält den bis 2002 generell üblichen höheren Freibetrag (520 € pro Lebensjahr und Kopf, maximal 33.888 €).

Für die private Altersvorsorge (Lebens- und Rentenversicherung) von Arbeitslosengeld II Empfängern ist ein gesonderter Freibetrag eingeräumt. Geldwerte Ansprüche gegen einen Lebensversicherer gelten in Höhe von 200 € pro Lebensjahr und Kopf - höchstens bis zu 13.000 € - als Schonvermögen, das nicht verbraucht werden muss. Voraussetzung dafür ist allerdings, dass der Versicherungsnehmer vor Beantragung des Arbeitslosengeldes II mit seinem Versicherer eine vertragliche Vereinbarung getroffen hat, dass seine Police bis zu
dieser Höhe nicht verwertbar ist.

Bei weiteren Fragen hierzu informieren wir Sie gern.

2. Richtiges Bemessen der Versicherungssumme ist von großer Bedeutung

Beim Abschluss einer Versicherung ist das richtige Bemessen der Versicherungssumme von besonderer Bedeutung. Hierbei kommen insbesondere die Problematik der Unterversicherung und das Bereicherungsverbot zum Tragen.

Die Versicherungssumme muss dem Versicherunlgswert entsprechen, damit der Versicherer im Versicherungsfall keine Unterversicherung geltend machen kann. Eine Unterversicherung liegt dann vor, wenn die Versicherungssumme zum Zeitpunkt des Schadenseintritts niedriger als der Versicherungswert ist. Der Schaden wird in einem solchen Fall nur im Verhältnis Versicherungssumme zum Versicherungswert ersetzt (Beispiel: Vorräte sind mit 400.000 € versichert, der tatsächliche Wert beträgt jedoch 500.000 € und die Schadenshöhe 250.000 €. Dann beträgt die Entschädigung 200.000 €.)

Wird die Versicherungssumme zu hoch angesetzt, so wird zwar für den vollen Wert die Prämie bezahlt, im Schadenfall jedoch nur der effektiv entstandene niedrigere Schaden ausbezahlt. Damit soll sichergestellt werden, dass ein Versicherungsnehmer im Schadenfall nicht besser gestellt wird als ohne Schaden (Bereicherungsverbot). Eine Rückzahlung der zuviel gezahlten Prämie erfolgt nicht, da es eine der Obliegenheiten des Versicherungsnehmers ist, die Versicherungssumme korrekt festzulegen. Grundsätzlich empfiehlt sich daher eine regelmäßige Überprüfung der Versicherungssummen, insbesondere auch unter Berücksichtigung der richtigen Ermittlung des Versicherungswertes. informieren Sie uns bitte, damit bestehende Policen angepasst bzw. neue Policen vereinbart werden können_ Soweit möglich sorgen wir bei der Gestaltung Ihrer Verträge dafür, dass ein völliger bzw. möglichst weitgehender Unterversicherungsverzicht als vereinbart gilt.


3. Geschäftsschlüsselverlust kann teuer werden

Es ist allgemein üblich, dass Beschäftigten eines Unternehmens die Geschäftsschlüssel zur Verfügung gestellt werden. Doch wenn dieser verloren geht oder gestohlen wird, was dann"? Im schlimmsten Fall ist nicht nur der Schlüssel zu ersetzen, sondern die Schließanlage muss teilweise oder komplett ausgetauscht werden oder das Gebäude aus Sicherheitsgründen sogar bewacht werden. Dies ist nicht selten mit enormem Kostenaufwand verbunden.

Um diesen zu vermeiden, empfiehlt sich die Mitversicherung des Schlüsselrisikos privater, fremder Wohnungsschlüssel sowie beruflicher, fremder Schlüssel. Dieses Risiko ist im Rahmen der privaten Haftpflichtversicherung mitversicherbar.

Wir informieren Sie gern weiter und unterbreiten Ihnen ein Angebot.

 

4. Haftung von Kindern bei Beschädigung eines parkenden Fahrzeugs

Auch ein am Schadentag neunjähriges Kind kann für die Beschädigung eines parkenden Autos verantwortlich sein. Dies hat der BGH in zwei Fällen entschieden (VI ZR 335/03 und VI ZR 3651ß3). In einem Fall war ein neunjähriger Junge bei einem Wettrennen mit seinem Kickboard gegen einen am Straßenrand geparkten Pkw geprallt, in dem anderen Fall war ein gleichaltriges Mädchen mit ihren Spielkameraden mit Fahrrädern auf einem Parkplatz zwischen parkenden Fahrzeugen hindurch gefahren und hatte dabei eines der Fahrzeuge beschädigt. Grundsätzlich sind nach § 828 Abs. 2 BGB Minderjährige, die das siebente, aber nicht das zehnte Lebensjahr vollendet haben für den Schaden, den sie bei einem Unfall mit einem Kraftfahrzeug einem anderen zufügen, nicht verantwortlich, es sei denn die Verletzung wird vorsätzlich herbeigeführt. Der BGH schränkte nunmehr ein, dass die Heraufsetzung des deliktsfähigen Alters in dieser Regelung jedoch auf Schadensereignisse im motorisierten Straßen- oder Bahnverkehr begrenzt sei, weil hier altersbedingte Defizite eines Kindes, wie zum Beispiel das Einschätzen von Entfernungen oder Geschwindigkeiten, regelmäßig zum Tragen kommen. Eine solche Überforderungssituation sei jedoch in den beiden entschiedenen Fällen des stehenden Verkehrs nicht gegeben, weil sich die spezifischen Gefahren des motorisierten Verkehrs hier nicht ausgewirkt hätten.

Das Risiko der Verletzung der Aufsichtspflicht für ihre Kinder ist im Rahmen einer privaten Haftpflichtversicherung der Eltern grundsätzlich mitversichert.

5. Wichtige Änderungen durch die Gesundheitsreform 2005

Ab dem 01.01.2005 muss die Versorgung mit Zahnersatz (Brücken, Prothesen, kombinierter Zahnersatz) allein von den Versicherten durch einen einkommensunabhängigen Beitrag finanziert werden. Außerdem gibt es anstelle der bisherigen prozentualen Zuschüsse für Zahnersatz nun befundbezogene Festzuschüsse. Die Höhe der befundbezogenen Festzuschüsse beträgt 50 Prozent der für die Regelversorgung notwendigen Leistungen. Die bisherigen Bonusregelungen bleiben auf jeden Fall erhalten: Patientinnen und Patienten, die jedes Jahr zu einer zahnärztlichen Vorsorgeuntersuchung gehen, können bis zu 65 Prozent der Kosten der Regelversorgung als Zuschuss erhalten.

Eine neue Festbetrags-Regelung gilt ebenso für Hilfsmittel. Ob Hörgeräte, Kompressionsstrümpfe oder Sehhilfen - ab dem 01.01.2005 bekommen Versicherte in ganz Deutschland hierfür einheitliche Festbeträge. Dies gilt auch für bestimmte patentgeschützte Arzneimittel soweit sie nicht einen therapeutischen Zusatznutzen beinhalten. Betroffen von der neuen Regelung sind zunächst Medikamente gegen Magenbeschwerden und Migräne sowie cholesterin- und blutdrucksenkende Mittel.

Zur Vermeidung von Leistungslücken ist eine zusätzliche Absicherung beim Zahnersatz und ggf. auch im ambulanten Bereich empfehlenswert. Wir informieren Sie hier gern weiter und unterbreiten Ihnen ein Angebot.

6. Vorbereitung auf den Urlaub. Auslandsreise-Krankenversicherung

Wer demnächst in den Urlaub fährt, der sollte seinen Versicherungsschutz überprüfen. Besonders wichtig: Eine Auslandsreisekrankenversicherung. Diese gilt weltweit bei Erkrankungen im Ausland. Wer gesetzlich krankenversichert ist, für den ist diese Ergänzung dringend ratsam. Für einen relativ geringen Betrag im Jahr (etwa 8,50 € für Singles und 20,00 € für Familien) werden nicht nur Arztrechnungen, Medikamente und Kosten bei einem eventuellen Krankenhausaufenthalt erstattet, sondern ist im Notfall auch ein Rücktransport nach Deutschland versichert.

Übrigens: Auch für bereits Privatversicherte kann sich eine Auslandsreise-Krankenversicherung als Ergänzung lohnen. So kann zum einen eine mögliche Selbstbeteiligung abgesichert werden und zum anderen wird eine Beitragsrückerstattung nicht gefährdet.