Aktuell
Kundeninformationen [Ausgabe: Sommer 2005]
1. Auswirkungen von Hartz IV auf die Altersversorgung
Mit der Einführung des Arbeitslosengeldes II ist zum 1. Januar 2005 die letzte Stufe der Hartz-Reform in Kraft getreten. Von großem Interesse ist seither allgemein die Frage, ob und inwieweit Vermögen und Ersparnisse auf das Arbeitslosengeld angerechnet werden dürfen.
Beim Arbeitslosengeld I (= reguläres Arbeitslosengeld als reine Versicherungsleistung für längstens ein Jahr) findet grundsätzlich keine Anrechnung von Vermögen und Ersparnissen statt. Auf das im Anschluss daran zu beanspruchende Arbeitslosengeld II, eine Kombination der früheren Arbeitslosen- und Sozialhilfe, werden Ersparnisse und Altersvorsorge-Produkte jedoch angerechnet.
Generell sind dabei Riester-, Rürup-Renten und die betriebliche Altersversorgung „Schonvermögen", das künftig ein erwerbsfähiger Hilfsbedürftiger nicht anzugreifen braucht.
Für Ersparnisse und Vermögensgegenständen gilt ein Freibetrag von 200 € pro Lebensjahr und Kopf. Der Mindestfreibetrag liegt bei 4.100 €, der Maximalbetrag bei 13.000 €. Ausnahme: Wer vor 1948 geboren ist, behält den bis 2002 generell üblichen höheren Freibetrag (520 € pro Lebensjahr und Kopf, maximal 33.888 €).
Für die private Altersvorsorge (Lebens- und Rentenversicherung) von Arbeitslosengeld II Empfängern ist ein gesonderter Freibetrag eingeräumt. Geldwerte Ansprüche gegen einen Lebensversicherer gelten in Höhe von 200 € pro Lebensjahr und Kopf - höchstens bis zu 13.000 € - als Schonvermögen, das nicht verbraucht werden muss. Voraussetzung dafür ist allerdings, dass der Versicherungsnehmer vor Beantragung des Arbeitslosengeldes II mit seinem Versicherer eine vertragliche Vereinbarung getroffen hat, dass seine Police bis zu dieser Höhe nicht verwertbar ist.
Bei weiteren Fragen hierzu informieren wir Sie gern.
2. Richtiges Bemessen der Versicherungssumme ist von großer Bedeutung
Beim Abschluss einer Versicherung ist das richtige Bemessen der Versicherungssumme von besonderer Bedeutung. Hierbei kommen insbesondere die Problematik der Unterversicherung und das Bereicherungsverbot zum Tragen.
Die Versicherungssumme muss dem Versicherunlgswert entsprechen, damit der Versicherer im Versicherungsfall keine Unterversicherung geltend machen kann. Eine Unterversicherung liegt dann vor, wenn die Versicherungssumme zum Zeitpunkt des Schadenseintritts niedriger als der Versicherungswert ist. Der Schaden wird in einem solchen Fall nur im Verhältnis Versicherungssumme zum Versicherungswert ersetzt (Beispiel: Vorräte sind mit 400.000 € versichert, der tatsächliche Wert beträgt jedoch 500.000 € und die Schadenshöhe 250.000 €. Dann beträgt die Entschädigung 200.000 €.)
Wird die Versicherungssumme zu hoch angesetzt, so wird zwar für den vollen Wert die Prämie bezahlt, im Schadenfall jedoch nur der effektiv entstandene niedrigere Schaden ausbezahlt. Damit soll sichergestellt werden, dass ein Versicherungsnehmer im Schadenfall nicht besser gestellt wird als ohne Schaden (Bereicherungsverbot). Eine Rückzahlung der zuviel gezahlten Prämie erfolgt nicht, da es eine der Obliegenheiten des Versicherungsnehmers ist, die Versicherungssumme korrekt festzulegen. Grundsätzlich empfiehlt sich daher eine regelmäßige Überprüfung der Versicherungssummen, insbesondere auch unter Berücksichtigung der richtigen Ermittlung des Versicherungswertes. informieren Sie uns bitte, damit bestehende Policen angepasst bzw. neue Policen vereinbart werden können_ Soweit möglich sorgen wir bei der Gestaltung Ihrer Verträge dafür, dass ein völliger bzw. möglichst weitgehender Unterversicherungsverzicht als vereinbart gilt.
3. Geschäftsschlüsselverlust kann teuer werden
Es ist allgemein üblich, dass Beschäftigten eines Unternehmens die Geschäftsschlüssel zur Verfügung gestellt werden. Doch wenn dieser verloren geht oder gestohlen wird, was dann"? Im schlimmsten Fall ist nicht nur der Schlüssel zu ersetzen, sondern die Schließanlage muss teilweise oder komplett ausgetauscht werden oder das Gebäude aus Sicherheitsgründen sogar bewacht werden. Dies ist nicht selten mit enormem Kostenaufwand verbunden.
Um diesen zu vermeiden, empfiehlt sich die Mitversicherung des Schlüsselrisikos privater, fremder Wohnungsschlüssel sowie beruflicher, fremder Schlüssel. Dieses Risiko ist im Rahmen der privaten Haftpflichtversicherung mitversicherbar.
Wir informieren Sie gern weiter und unterbreiten Ihnen ein Angebot. |